Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) – Pflicht, Ablauf & Rechtsgrundlagen
Der SiGe-Plan ist ein zentrales Instrument des Arbeitnehmerschutzes auf Baustellen. Er ist im Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) geregelt und legt fest, welche Schutzmaßnahmen auf einer Baustelle zu treffen sind. Auf dieser Seite erfahren Sie, wann ein SiGe-Plan verpflichtend ist, wann der Plan beauftragt werden sollte, wie die technische Erstellung abläuft und welche Rechtsgrundlagen gelten.
1. Wann ist ein SiGe-Plan erforderlich – und wann nicht?
Der SiGe-Plan ist im BauKG geregelt und dient der systematischen Planung von Arbeitsschutzmaßnahmen auf Baustellen.
Sobald Größe oder Gefährdung steigt, wird der SiGe-Plan verpflichtend.
1. Arbeiten mit besonderen Gefahren (§ 7 Abs. 2 BauKG)
Unabhängig von der Baustellengröße ist ein SiGe-Plan erforderlich, wenn besonders gefährliche Arbeiten durchgeführt werden (§ 7 Abs. 2 BauKG).
Dazu zählen insbesondere:
- Arbeiten mit Absturz-, Verschüttungs- oder Versinkungsgefahr
- Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
- Arbeiten mit ionisierender Strahlung
- Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen
- Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr
- Tunnelbau, Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten
- Arbeiten mit Tauchgeräten oder in Druckkammern
- Arbeiten mit Sprengstoffen
- Montage oder Demontage schwerer Fertigbauelemente
2. Zusammenfassung (Entscheidungslogik)
SiGe-Plan erforderlich, wenn:
- Vorankündigungspflicht besteht (> 30 Tage & > 20 Arbeitnehmer ODER > 500 Personentage)
- ODER besonders gefährliche Arbeiten durchgeführt werden
Kein SiGe-Plan erforderlich, wenn:
- Kleine Baustelle
- Nur ein Unternehmen
- Keine besonderen Gefahren
→ Dann reicht die Gefahrenevaluierung gemäß ASchG
3. Welche Rechtsnormen sind einzuhalten?
Wesentliche Gesetze und Stellen im Überblick (konsolidierte Fassungen im Rechtsinformationssystem des Bundes, RIS):
- BauKG – Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz)
- § 5 BauKG – Vorankündigung
- § 6 BauKG – Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
- § 7 BauKG – Arbeiten mit besonderen Gefahren
- ASchG – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- BUAK – Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Baustellendatenbank)
- Arbeitsinspektorat – Informationen zur Vorankündigung
2. Wann muss der SiGe-Plan beauftragt werden?
Die Arbeit des Planungskoordinators kann schon in der Planungs- und Ausschreibungsphase beginnen und sollte spätestens vor Beauftragung der am Bau beteiligten Firmen erfolgen.
Zeitlicher Ablauf (Erläuterung zur Grafik)
Die Zeitleiste unten ordnet die Phasen eines Bauvorhabens von links nach rechts. Zwei farbige Balken fassen die Zuständigkeiten zusammen: Der dunkelblaue Bereich („SiGe-Plan Erstellung“) reicht von der Planung über die Ausschreibung bis zur Beauftragung der beteiligten Unternehmen – der SiGe-Plan muss spätestens vor Beauftragung der Firmen vorliegen. Der orange Bereich („Nachbetreuung“) umfasst die Einweisung des Baukoordinators, die Bauphase mit ggf. notwendigen Anpassungen und die Fertigstellung.
- Planung: Frühzeitig können SiGe-Themen in Konzept, Unterlagen und Koordination einfließen.
- Ausschreibung der Bauunternehmen: Sicherheits- und Gesundheitsschutz lassen sich in Ausschreibung und Bewertung berücksichtigen.
- Beauftragung der Firmen: Der SiGe-Plan muss zu diesem Zeitpunkt vorliegen, damit die Vergabe und der Einsatz der Unternehmen abgesichert sind.
- Einweisung Baukoordinator: Übergabe und Erläuterung des Plans auf der Baustelle.
- Bauphase: Bei Änderungen im Baufortschritt kann der Plan angepasst oder ergänzt werden.
- Fertigstellung: Abschluss des Vorhabens.
3. Was im SiGe-Plan jedenfalls drinstehen muss (§ 7 Abs. 3 BauKG)
Das Gesetz verlangt einen klaren Mindestinhalt: Der Plan soll alle wichtigen Fakten zur Baustelle bündeln, die Arbeitsschritte sichtbar machen und festhalten, wer wofür zuständig ist. So wird aus einer Vorgabe im BauKG ein praktischer Leitfaden für Bauherrschaft, Koordinatoren und ausführende Firmen – nicht nur „Papier“, sondern konkrete Orientierung vor Ort.
Inhaltlich geht es im Wesentlichen um diese Punkte:
- Baustelle, Nachbarschaft und BaugrundEs braucht eine sachliche Beschreibung des Baugeländes und des Umfelds: Wo wird gebaut, was liegt nebenan (Verkehr, Fußgänger, andere Objekte), und welche Besonderheiten kann der Untergrund mitbringen? Gerade Bodenrisiken oder eingeschränkte Zufahrten beeinflussen Schutzmaßnahmen – das Gesetz verlangt diese Angaben ausdrücklich, damit Schutz nicht „ins Blaue“ geplant wird.
- Welche Arbeiten in welcher ReihenfolgeAlle vorgesehenen Arbeiten sind aufzulisten – etwa Erdarbeiten, Abbruch, eigentliches Bauen, Ausbau – und zwar mit Blick auf den zeitlichen Ablauf. Ohne diese Übersicht lässt sich weder abstimmen, wer wann wo tätig ist, noch welche Schutzschritte zu welcher Phase passen (vgl. § 2 Abs. 3 BauKG).
- Passende Schutzmaßnahmen zur BauphaseZu den Arbeiten und zum Fortschritt auf der Baustelle gehören die jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen und baustellenspezifische Regeln, mit Verweis auf die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften. Kurz: Nicht nur „was“ gebaut wird, sondern auch „wie“ dabei Sicherheit und Gesundheit gewahrt werden.
- Abstimmung, wenn mehrere Gewerke zusammentreffenArbeiten sich überschneiden oder folgen schnell aufeinander, können sich Teams gegenseitig gefährden. Der Plan muss daher Koordinierung, Schutz und technische Einrichtungen benennen, die diese Risiken abbauen oder begrenzen – etwa Reihenfolgen, Sperren, Absprachen zwischen den Firmen.
- Gemeinsame Wege, Gerüste und ähnliche EinrichtungenWas mehrere Beteiligte gemeinsam nutzen – etwa Zugänge, Schutzgeländer, Stege oder andere gemeinsame Einrichtungen – muss festgehalten sein, damit klar ist, was bereitgestellt wird und wie es genutzt werden soll.
- Besonders gefährliche ArbeitenArbeiten mit besonderen Gefahren (z. B. Absturz, gefährliche Stoffe, besondere Einsatzorte) brauchen im Plan eigene, konkrete Maßnahmen – nicht nur einen allgemeinen Hinweis, sondern Bezug zu dem, was auf genau dieser Baustelle wirklich ansteht.
- Wer ist für welche Maßnahme zuständig?Abschließend muss festliegen, wer die zuvor genannten Schutz- und Koordinationsmaßnahmen (von der Planung der Arbeiten bis zu den besonderen Gefahren) auf der Baustelle tatsächlich umsetzt und verantwortet – damit im Alltag keine „grauen Zonen“ entstehen.
Quelle: Art. 2 § 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes)
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